Regeln im Überblick

Ruhezeiten in unserer Anlage

Mo. – Fr.: 
vor 08:00 und nach 22:00 Uhr

sowie von

13:00 -15:00 Uhr

Samstags:
vor 09:00 Uhr und nach 22:00 Uhr

sowie von

12:00-15:00 Uhr

Sonn- und Feiertags: – ganztägig.

Gartengeräte mit hohen Arbeitsgeräuschen dürfen außerhalb dieser Ruhezeiten, aber maximal bis 19:00 Uhr genutzt werden.

Rahmengartenordnung – Des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V. Zossen

1. Allgemeines
1.1 Die Rahmengartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung der Kleingärten sowie Ordnung,
Pflege, Sauberkeit in den Anlagen und das Zusammenleben der Kleingärtner.
1.2 Die Kleingartenvereine können eigene Gartenordnungen auf der Grundlage der
Rahmengartenordnung erlassen.
Diese dürfen aber nicht der Rahmengartenordnung des Kreisverbandes widersprechen oder deren
Bestimmungen außer Kraft setzen.
1.3 Die Rahmengartenordnung ist Bestandteil der Kleingartenpachtverträge und konkretisiert die Rechte
und Pflichten der Kleingartenpächter.
2. Beziehung zwischen Kleingärtnern,
Nutzung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen
2.1. Inhalt der Beziehungen zwischen den Kleingärtnern ist die gegenseitige Achtung und Unterstützung,
kameradschaftliche Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommendheit im individuellen Verhalten.
2.2. Die Kleingärtner sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Kleingartenanlage zu
nutzen.
Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln.
Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, ist der Nutzer haftbar und auf der
Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet.
2.3 Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau
von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanziell (Umlagen) zu beteiligen.
Entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind rechtsverbindlich.
Für Gemeinschaftsarbeiten können durch den Kleingartenpächter Ersatzpersonen gestellt bzw. kann ein
finanzieller Ausgleich entrichtet werden. Entsprechende Details sind durch die Kleingartenvereine zu
beschließen. Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder des finanziellen Ausgleichs ist ein
Kündigungsgrund für den Kleingartenpachtvertrag.
2.4. Der Kleingartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen zu
sorgen, etwaige Missstände abzustellen oder diese dem Vorstand des Kleingartenvereins mitzuteilen.
Bäume und Sträucher auf den Gemeinschaftsflächen sind pfleglich zu behandeln. Diese unterstehen
dem Baumschutz- und Naturschutzgesetz.
3. Gestaltung und Nutzung der Kleingärten
3.1. Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne
des § 1 Abs.1, Nr.1 des Bundeskleingartengesetzes.
Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination eines nichterwerbsmäßigen Anbaus von Obst,
Gemüse, und Blumen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken.
In jedem Kleingarten ist zwingend eine nichterwerbsmäßige kleingärtnerische Nutzung, insbesondere zur
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf zu betreiben.

Auf mindestens einem Drittel (1/3) der Kleingartenfläche laut Pachtvertrag sind in der für Kleingärten
typischen Vielfalt Obst- und Gemüsekulturen anzubauen.
Unzulässig sind Rein- oder Mischkulturen von Obstgehölzen auf Rasen. Rasenfläche oder Ziersträucher
dürfen nicht überwiegen. Die Gestaltung der Parzelle unter Berücksichtigung des Pachtvertrages, der
Gartenordnung und der kleingärtnerischen Gemeinschaft ist dem Kleingartenpächter frei gestellt.
Kann der Kleingärtner aus gesundheitlichen oder anderen Gründen den Kleingarten vorübergehend nicht
bewirtschaften, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vereinsvorstandes, längsten für ein Jahr,
einen Betreuer beauftragen. Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig. Aus dem Pachtgrundstück dürfen
keine Bodenbestandteile entnommen werden sowie keine dauerhaften Veränderungen vorgenommen
werden.
3.2. In den Kleingärten sollen bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm gepflanzt und erhalten werden.
Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Wuchsformen sollen gepflegt und erhalten werden, wenn
benachbarte Kleingärten davon nicht beeinträchtigt werden. Bei Neupflanzungen sind unbedingt die in
Anhang 01 festgelegten Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. Sollten als Begrenzung der Parzelle zu
Gartenwegen Hecken gepflanzt werden, so sind diese auf 1,30 m Höhe zu schneiden.
3.3. Hochwachsende Laub- und Nadelgehölze, die eine Wuchshöhe von über 2,50 m erreichen können,
sind im Kleingarten nicht zulässig. Verwendete Ziersträucher dürfen nicht als Wirtspflanzen für
Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und Nutzpflanzen dienen (Anhang 02). Bei
Pächterwechsel sind alle der Gartenordnung widersprechende Anpflanzungen und Baulichkeiten zu
entfernen.
3.4. Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Werden Haustiere
wie z.B. Hunde oder Vögel in die Kleingartenanlage mitgebracht, so hat der Besitzer dafür zu sorgen,
dass niemand belästigt oder gefährdet wird. Das Mitbringen und Aussetzen von Katzen ist verboten.
Mitgebrachte Haustiere dürfen bei Verlassen der Kleingartenanlage nicht auf der Parzelle oder in der
Laube verbleiben. Für Hunde besteht außerhalb der Parzelle Leinenzwang. Für Schäden, die ein Tier
verursacht, haftet derjenige, der das Tier in die Kleingartenanlage gebracht hat.
4. Errichten von Bauwerken
4.1. Jegliche Errichtung von Bauwerken, insbesondere der Gartenlaube, Gewächshäusern,
Gartenteichen und Spielhäusern bedarf der Zustimmung des Verpächters und des Vereinsvorstandes. Es
dürfen nur Bauwerke errichtet werden, die dem Bundeskleingartengesetz und dieser
Rahmengartenordnung entsprechen. Vor dem 02.10.1990 errichtet Gartenlauben haben im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften Bestandsschutz. Außer der für die Laube und den Freisitz erforderlichen
Fläche dürfen keine weiteren Flächen dauerhaft versiegelt werden. Das Anlegen von Ortbeto n ist nicht
erlaubt. Pro Parzelle darf nur eine Laube oder ein Schuppen errichtet werden. Sie dürfen einschließlich
Abort, Geräteraum und überdachtem Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 qm nicht überschreiten.
Abweichende Zusagen des Vereinsvorstandes sind gesetzwidrig und ungültig.
4.2. Mit Zustimmung des Vereinsvorstandes können Windschutzblenden, Pergolen, ein Zier- oder
Wasserpflanzenteich mit flachem Randstreifen bis max. 10 m² Grundfläche errichtet werden. Je Parzelle
darf ein Gewächshaus mit höchstens 10 m² Grundfläche und max. 2,50 m Höhe zum
bestimmungsmäßigen Gebrauch errichtet werden. Folientunnel und Frühbeetkästen bedürfen nicht der
Genehmigung.

4.3. Transportable Badebecken bis zu 12 m² sind in der Zeit von Mai bis September statthaft. Zelte und
Partyzelte können zum Zweck ihrer Bestimmung zeitweise aufgestellt werden. Kinderspielhäuser mit
einer Grundfläche bis 2 m² können mit Genehmigung des Vorstands aufgestellt werden. Nach Wegfall
des Bestimmungszwecks sind diese Sachen zu entfernen.
4.4 In einem Kleingarten sind nicht zulässig:
Schuppen, Garagen, Carports, freistehende Toiletten, feste Feuerstellen, das Aufstellen von Bau- oder
Campingwagen sowie das Lagern von Booten und Fahrzeugen jeder Art. Die Lagerung von Materialien,
die nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienen ist verboten.
Werden durch den Vorstand oder den Kreisvorstand Verstöße gegen die Gartenordnung festgestellt, so
ist der Kleingärtner verpflichtet, unverzüglich entsprechende Bauwerke zu entfernen oder
Regelwidrigkeiten abzustellen und den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.
5. Umwelt- und Naturschutz

5.1. Jeder Kleingartenpächter übernimmt mit der Parzelle die persönliche Verantwortung für die
ökologische Bewirtschaftung bei Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutz.
Das Fällen und Beseitigen von Bäumen und Büschen ist nur außerhalb der Vegetationszeit (27.
September bis 30. März) erlaubt. Heckenformschnitt und Obstbaumschnitt sind jederzeit gestattet.
Besondere Aufmerksamkeit gebührt dem Vogelschutz.
Dazu sind geeignete Nistgelegenheiten anzubieten.
5.3 Anfallende Abwässer sind entsprechend den gültigen Regeln zu beseitigen. Abflusslose
Sammelgruben nach aktuellem Standard sind regelmäßig und nachweisbar zu entleeren. Versickern
oder anderweitige Beseitigung ist untersagt.
Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren.
Beim Anlegen des Komposthaufens oder -platzes ist ein Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbarparzelle
einzuhalten.
Ein Verbrennen von Pflanzenmaterial, aber auch behandeltem Holz, z.B. Bauholz, Möbelreste und
andere brennbare Abfälle ( Plaste ) ist generell verboten. Es gelten die landesrechtlichen Regelungen
zum Immissionsschutz.
5.4 Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge mit zugelassenen
biologischen und chemischen Bekämpfungsmitteln zu behandeln. Der Einsatz von Herbiziden ist
verboten. Meldepflichtige Krankheiten sind dem Vorstand anzuzeigen und durch diesen den örtlichen
Organen zu melden. Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten (Anhang 02) dürfen nicht gepflanzt werden.
6. Ruhe und Ordnung
6.1 Kraftfahrzeuge sind ausschließlich auf den von den Vereinen festgelegten Plätzen abzustellen bzw.
zu parken. Das Befahren der Wege innerhalb der Anlage zur Be- und Entladung von Fahrzeugen Bedarf
der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Das Reparieren und Waschen von Fahrzeugen,
Anhängefahrzeugen und Motorrädern im Bereich der Kleingartenanlage ist untersagt. Verstöße sind
durch den Vorstand abzumahnen.

6.2 Durch den Verpächter oder den Verein festgelegte Ordnungen zur Benutzung und Pflege der Wege,
Grünflächen und Außenanlagen sowie zum Schließen der Tore und Türen der Anlage sind einzuhalten.
Das Schaffen separater Zutrittsmöglichkeiten im Außenzaun der Anlage ist verboten.
6.3 Die Kleingärtner, ihre Besucher und Gäste sind verpflichtet, auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu
achten. Belästigung der Nachbarn durch zu lautes Abspielen von Phonogeräten, Musikinstrumenten
sowie lautstarkes Schreien sind zu vermeiden. Arbeitsgeräte, die Lärm erzeugen sind während der
Ruhezeiten nicht zu benutzen. Ruhezeiten nach der Ortsatzung sind einzuhalten. Sofern keine anderen
Regelungen getroffen wurden, gelten folgende Ruhezeiten.
– täglich zwischen 12.00 und 15.00 Uhr
– zwischen 22.00 und 08.00 Uhr (Nachtruhe)
– an Sonn- und Feiertagen ganztätig.
7. Verstöße
7.1. Verstöße gegen die Rahmengartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung
durch den Vereinsvorstand oder den Verpächter nicht beseitigt sind, führen wegen Verletzung der
Vertragsbedingungen zur Kündigung des Pachtvertrages.
7.2 Kündigungen erfolgen auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetztes und haben den §§ 8 oder
9 zu entsprechen. Abmahnungen können vom Vorstand des jeweiligen Vereins schriftlich erteilt werden.
7.3 Der Kreisverband gewährt seinen Mitgliedsvereinen Rechtsschutz.
Bedingung ist die Einhaltung des Bundeskleingartengesetzes und dieser Rahmengartenordnung.
8. Hausrecht
8.1 Der Verpächter bzw. dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, die Kleingärten und die Gartenlaube im
Beisein des Pächters zu besichtigen (Unterpachtvertrag § 6.2). Dabei ist die Einhaltung der
kleingärtnerischen Nutzung und der Rahmengartenordnung zu prüfen.
8.2 Der Verpächter und der Vereinsvorstand sind berechtigt, Familienangehörige des Kleingärtners und
Besucher, die trotz Ermahnung gegen die Rahmengartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das
Betreten der Kleingartenanlage zeitbegrenzt zu untersagen.
9. Schlussbestimmung
Diese Rahmengartenordnung wurde von der Delegiertenkonferenz des Kreisverbandes am 14.02.2013
beschlossen. Diese Rahmengartenordnung tritt anstelle der vorher gültigen Gartenordnung vom
01.03.1997 in Kraft.

Satzung
1. Name und Sitz des Kleingartenvereins
(1) Der Verein führt den Namen
– Kleingartenverein Dabendorf „Am Plan“ e. V. –
und hat seinen Sitz in 15806 Dabendorf, Goethestraße 68.
(2) Er ist Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Zossen e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam
unter der Nummer „VR-4569 P“ eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Ziel des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete
Ziele und ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Vereines erhalten.
(3) Alle Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Verein setzt sich für die Erhaltung der
Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen
Grüns und als Bereicherung für die Landschaft sowie der Naherholung der Bürger.
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:
• Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten berücksichtigt werden. Er fördert das
Interesse der Mitglieder an einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens sowie an der Pflege
und Schutz der natürlichen Umwelt.
• Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und
Achtung vor der Natur.
• Der Verein setzt sich für die Dauernutzung der Kleingartenanlage i.S.d. § 1 Abs. 3 BKleingG ein und pflegt eine
enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Volksvertretung und der Kommune.
• Der Verein stellt sich die Aufgabe, durch Gartenfachberatung im Sinne des BKleingG, geltender
Umweltvorschriften und der Gartenordnung sowie durch praktische Unterweisung seine Mitglieder zum
umweltbewussten Handeln nach guter fachlicher Praxis und kleingärtnerischer Nutzung gemäß § 1 Abs. 1
BKleingG zu befähigen.
3. Finanzierung des Kleingartenvereins
(1) Der Kleingartenverein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen und Umlagen sowie durch Zuwendungen,
Sammlungen oder Spenden für gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Kleingartenverein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe durch die
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(3) Für den Ausbau, die Erhaltung, die Unterhaltung sowie die Verschönerung der Kleingartenanlage wird eine jährliche
Umlage erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich die Höhe, den konkreten Verwendungszweck sowie
den Zahlungstermin der Umlage.
(4) Die jährliche Umlage darf die Maximalgrenze von 250,00 € nicht überschreiten.
(5) Des Weiteren sind zum Ausbau, Erhalt, Unterhaltung und zur Verschönerung der Kleingartenanlage durch alle
Mitglieder Gemeinschaftsstunden zu leisten. Die Anzahl der Gemeinschaftsstunden wird durch die
Mitgliederversammlung beschlossen.
(6) Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgen durch den Kassenwart mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Mitwirkung des Vorsitzenden.

4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, am Kleingartenwesen interessierte natürliche Person werden, die einen
Kleingarten in der Kleingartenanlage Dabendorf „Am Plan“ angepachtet hat.
(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser legt den Antrag auf der nächsten
Sitzung des erweiterten Vorstands vor. Der erweiterte Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss über die
Aufnahme.
Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, er muss nicht begründet werden.
Im Falle der Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen
Mitteilung Einspruch beim Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, hat er die Angelegenheit
der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags für das laufende Jahr
wirksam. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Entgelt- und
Beitragsordnung und der Gartenordnung sowie der Rahmengartenordnung des Kreisverbands der Gartenfreunde
Zossen e.V. an.
(4) Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des
Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt:
• einen Antrag auf Anpachtung einer Kleingartenparzelle zu stellen;
• sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
• an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
• alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und
• in Organe des Vereins gewählt zu werden.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
• sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen;
• diese Satzung, den Kleingartenunterpachtvertrag und die Gartenordnung einzuhalten und sich nach deren
Grundsätzen innerhalb des Vereins zu verhalten;
• Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken;
• Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung der
Kleingartenparzelle oder des Gemeinschaftseigentums ergeben, innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist zu
entrichten;
• die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen und für nicht
geleistete Gemeinschaftsarbeit den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ersatzbetrag zu entrichten;
• bei Streitigkeiten mit dem Vorstand vor Beschreiten des ordentlichen Gerichtsweges eine Einigung in einem
Schlichtungsverfahren gemäß § 7 der Satzung anzustreben;
• bei Änderung der Kontaktdaten diese innerhalb eines Monats dem Vorstand mitzuteilen.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
• schriftliche, an den Vorstand gerichtete, freiwillige Austritts-erklärung des Mitgliedes,
• Tod des Mitgliedes,
• Beendigung des Unterpachtvertrags;
• Ausschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
(2) Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

• die ihm auf Grund der Satzung oder von Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.
• durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber
anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos und gemeinschaftsschädigend verhält,
• seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte
überträgt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Das auszuschließende Mitglied ist rechtzeitig zu dieser Versammlung unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
(5) Vor Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung kann auf Antrag ein Schlichtungsverfahren
durchgeführt werden.
(6) Kann das Mitglied wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung
teilnehmen, ist der Ausschluss auf der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstands auszusprechen.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung
ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu
begleichen.
7. Schlichtungsverfahren
(1) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins ist mit Hilfe des Ältestenrats eine Einigung anzustreben.
(2) Zur Klärung von Streitigkeiten zwischen Verein und Mitglied, die sich aus der Vereinssatzung oder aus geltenden
Ordnungen des Vereins ergeben und nicht bereinigt werden können, ist vor der Anrufung eines ordentlichen Gerichts
eine vereinsinterne Entscheidung im Schlichtungsverfahren anzustreben.
(3) Für Streitigkeiten aus dem Unterpachtverhältnis ist vor der Anrufung des ordentlichen Gerichtes die Durchführung
eines Schlichtungsverfahrens verbindlich. Dafür kann auch der „Kreisverband der Gartenfreunde Zossen e.V.“
Antragsteller sein.
(4) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann der Schlichtungsausschuss des „Kreisverbandes der
Gartenfreunde Zossen e.V.“ angerufen werden. Die für ihn gültige Arbeitsordnung ist für die Durchführung des
beantragten oder eingeleiteten Schlichtungsverfahrens verbindlich.
(5) Die Umlage der entstandenen Kosten auf die Beteiligten erfolgt durch den Schlichtungsausschuss mittels Beschluss.
8. Datenschutzerklärung
(1) Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
(2) Verantwortliche Stelle: Kleingartenverein Dabendorf „Am Plan“ e.V,
Goethestraße 68, 15806 Dabendorf,
Kontaktdaten Vorstand: c/o Ulrich Heidepriem
Jänickestraße 3, 14167 Berlin
(3) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
• Name
• Adresse
• Geburtsdatum
• Bankverbindung (bei Erteilung SEPA-Lastschriftmandat)
• Telefonnummer (optional)
• E-Mail-Adresse (optional)
(4) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei
eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art. 6, Abs. 1, Pkt. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für
die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

(5) Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien
veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des
Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben.
Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das
Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die
Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).
(6) Als Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V. Zossen ist der Verein verpflichtet, ggf.
personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei:
• Name
• Anschrift
• Mitgliedsnummer, Ein- und Austrittsdatum
Bei Vorstandsmitgliedern werden ggf. weitere Daten übermittelt:
• Telefonnummer, E-Mail-Adresse
• Funktion im Verein
(7) Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der
Mitgliederdatenverwaltung entsprechend Art. 17 Abs. 3 Pkt. e) DS-GVO i.V.m. § 195 BGB nach Ablauf von 3
Jahren gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den
steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den
Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
(8) Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren
Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1 b) oder f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich
auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder einen Widerspruch gegen eine Datenübermittlung.
Eine entsprechende Anfrage ist in Textform an den Vorstand zu stellen.
(9) Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig im Land Brandenburg ist dafür:
• Der/die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow
Telefon: 033203-356-0
Telefax: 033203-356-49
E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de
9. Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• der erweiterte Vorstand
• die Revisionskommission
• der Ältestenrat.
10. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen oder
auch, wenn Vereinsbelange dies dringend erfordern.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt. In diesem Falle muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen
nach Eingang des Antrags stattfinden.
(2) Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
• Beschlussfassung über die Satzung bzw. über Satzungsänderungen;
• Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Aufnahmeanträgen in den Fällen des §4 Abs. 2;
• Wahl und Bestellung sowie Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der
Revisionskommission;
• Entgegennahme des Geschäftsberichtes des erweiterten Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der
Revisionskommission sowie die Entlastung des erweiterten Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr;
• Beschlussfassung über den Finanzplan des Vereins;

Satzung
• Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Umlagen und über Gemeinschaftsleistungen;
• Entscheidungen über Anträge und Beschlussvorschläge;
• Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes;
• Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen Entscheidungen des erweiterten Vorstands;
• Entscheidung über die Mitgliedschaft des Vereins in einem Dachverband;
• Ernennung von Ehrenmitgliedern;
• Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom erweiterten Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich und wo es
möglich ist, auch über das Versenden von Internetpost durch E-Mail sowie durch Aushang in den Schaukästen des
Vereins unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu erfolgen.
(4) Die Tagesordnung setzt der erweiterte Vorstand fest. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei
Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen; der Adressat des Antrags ist in § 26 Abs. 2 BGB bestimmt1
.
Wesentliche Anträge müssen in die Tagesordnung übernommen werden. Andere Anträge werden unter dem
Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt.
Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, des Zweck des Vereins, die Auflösung des Vereins oder
Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch einen von der
Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Dieser übt während der Versammlung das Hausrecht aus.
(6) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse sind für alle
Mitglieder bindend.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(8) Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
(10) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen.
(11) Wahlen werden durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Wahlkommission geleitet, welche auf Zuruf
gebildet wird. Über die Durchführung und das Ergebnis ist ein Wahlprotokoll zu fertigen.
(12) Für den Vorstand gemäß § 26 BGB (§10 Abs. 2 dieser Satzung) ist Einzelabstimmung erforderlich.
(13) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der erweiterte Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen
oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht. Vertreter des Kreis- oder Bundesvorstandes sind berechtigt, an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(14) Über die Mitgliederversammlung sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen. Es ist vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
11. Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Auftrag der Mitgliederversammlung.
(2) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind:
• a) Vorsitzende/-er,
• b) stellvertretende/-r Vorsitzende/-r
• c) Kassenwart/-in.
Eine Funktionsverbindung zwischen Buchstabe a) und c) ist nicht zulässig.
Die Vertretung des Vereins erfolgt durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsämter besetzt sind.

*1. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands

(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins;
• die Geschäfte des Vereins i.S.d. § 27 Abs. 3 BGB zu führen;
• die Verwaltung der Kleingartenanlage in Vollmacht des Kreisverbandes der Gartenfreunde Zossen e.V.
durchzuführen,
• Änderungen im Vereinsregister anzumelden;
• dem zuständigen Amtsgericht auf Verlangen eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
einzureichen (§72 BGB);
• das Vereinsvermögen den satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen und zu verwalten,
• mit Mitgliedern Unterpachtverträge im Auftrag des Kreisverbandes abzuschließen und diese dem Kreisverband
der Gartenfreunde Zossen e.V. zur Bestätigung vorzulegen.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt bzw. der Aufsichtsbehörde für die
kleingärtnerische Gemeinnützigkeit oder dem Amtsgericht für die Eintragung des Vereins verlangt werden, selbst
einstimmig zu beschließen.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der amtierende Vorstand bleibt bis
zur Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister im Amt.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden nach der Wahl gem. § 9 Abs. 11 dieser Satzung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung gem. § 27 BGB bestellt.
(7) Die Leitung des Vereins im Sinne dieser Satzung erfolgt durch den erweiterten Vorstand. Diesem gehören neben dem
Vorstand gem. Abs. 2 bis zu sechs Beisitzer an, welche durch den Vorstand oder durch Mitglieder der
Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden können. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Vorschläge
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) Mitglieder des erweiterten Vorstands können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abberufen
werden, wenn sie
• die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder nicht mehr ausüben können oder
• wenn sie auf sonstige Weise Vereinsinteressen erheblich zuwiderhandeln.
(9) Beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des erweiterten Vorstands hat der Vorstand das Recht, geeignete
Personen bis zu Neuwahl in den erweiterten Vorstand zu kooptieren.
(10) Mitglieder des erweiterten Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im
Verein endet auch die Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand.
(11) Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
• den Verein im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu leiten,
• die Einhaltung der gültigen Beschlüsse zu gewährleisten,
• Mitgliederversammlungen gem. § 9 Abs. (1) und (3) dieser Satzung einzuberufen;
• bei Aufnahmeanträgen die Anträge zu prüfen und darüber zu entscheiden; insbesondere sind hier die ernsthafte
Absicht zur kleingärtnerischen Tätigkeit und die Zuverlässigkeit der Bewerber zu prüfen,
• zur Einhaltung der Verpflichtungen in Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung gegenüber den Mitgliedern
wirksam zu werden;
• notwendige Ordnungen zur inneren Verwaltung und Organisation des Vereins zu erlassen und den Mitgliedern
vorzustellen.
(12) Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins
Ordnungsstrafen zu verhängen. Ordnungsstrafen dürfen eine Höhe von 250,00 € pro Verstoß nicht überschreiten.
(13) Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei der inneren Vereinsarbeit. Dies erfolgt durch Übernahme funktioneller
Teilaufgaben im Bereich der Organisation und Verwaltung des Vereins im Bereich der Kleingartenanlage. Die
einzelnen Aufgabenbereiche werden durch den Vorstand festgelegt.
(14) Sitzungen des erweiterten Vorstands werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Quartal,
einberufen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon zwei des Vorstands,
anwesend sind. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem anwesenden Vorstandsmitglied, zu unterschreiben.

(15) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands arbeiten ehrenamtlich und erhalten durch den Verein ihre tatsächlichen
Aufwendungen ersetzt. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten werden sie rechtlich durch den Verein versichert.
Der Verein stellt ihnen die für ihre Arbeit erforderlichen Unterlagen und Materialien auf Vereinskosten zur
Verfügung.
12. Die Revisionskommission
(1) Die Prüfung der Kasse, der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und
Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstands obliegt der Revisionskommission. Es haben
jährlich mindestens zwei Prüfungen stattzufinden.
(2) Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Ihre
Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Revisionskommission arbeiten ehrenamtlich
und erhalten durch den Verein ihre tatsächlichen Aufwendungen ersetzt.
(3) Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstands sein, sie unterliegen
keinerlei Weisung oder Beauftragung durch den Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
(4) Die Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands und des erweiterten
Vorstands teilzunehmen und Prüfungen aller Geschäftsvorfälle des Vereins vorzunehmen.
(5) Das Ergebnis durchgeführter Prüfungen nach Abs. (1) und (4) ist schriftlich niederzulegen, von den Revisoren zu
unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und durch einen Revisor der Mitgliederversammlung vorzutragen.
13. Der Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat setzt sich aus bis zu fünf interessierten, lebenserfahrenen und langjährigen Mitgliedern des Vereins
zusammen.
(2) Der Ältestenrat bildet sich freiwillig, selbstständig, unabhängig und ehrenamtlich. Er bedarf der Bestätigung des
Vorstands.
(3) Der Ältestenrat ist kein Leitungsorgan, sondern unterstützt und berät den erweiterten Vorstand.
(4) Entsprechend dem Statut des Ältestenrates wird dieser:
• auf Wunsch des erweiterten Vorstands an der Vorbereitung von Entscheidungen des erweiterten Vorstands
mitwirken;
• einen Vertreter für die Teilnahme an Sitzungen des erweiterten Vorstands bestimmen;
• dem Vorstand Vorschläge unterbreiten;
• die Vorstandsarbeit mit konstruktiver Kritik begleiten;
• ausgleichend bei Streitigkeiten im Verein mitwirken und Schlichtungsverhandlungen unterstützen.
14. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung. § 9 Abs. 6, 9 und 10 dieser Satzung gilt entsprechend.
(2) Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Vereins. Der Kreisverband der
Gartenfreunde Zossen e.V. ist vorher zu hören.
(3) Erscheinen weniger als drei Viertel aller Mitglieder des Vereins, ist binnen zwei Wochen eine neue
Mitgliederversammlung – mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4-Mehrheit über die Auflösung des Vereins
beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen nach Abgeltung
berechtigter Forderungen der Mitglieder gemäß § 2 Abs. 3 BKleingG dem Kreisverband der Gartenfreunde Zossen
e.V. zu übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerisch gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
(5) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

(6) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins dem Kreisverband der Gartenfreunde Zossen
e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
15. Inkrafttreten der Satzung
Diese Fassung der Satzung mit zwei Anlagen wurde von der Mitgliederversammlung am 30.03.2019
beschlossen. Sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht.
Außer Kraft gesetzte Fassungen dieser Satzung:
1. Fassung vom 09.06.1990
2. Fassung vom 06.06.1993
3. Fassung vom 07.02.1998
4. Fassung vom 26.02.2000
5. Fassung vom 19.03.2005
6. Fassung vom 16.04.2011
Folgende Ordnungen werden außer Kraft gesetzt:
1. Abgaben- und Gebührenordnung v. 21.02.04 in der Fassung vom 25.03.06;
2. Geschäftsordnung vom 13.11.1995 in der Fassung vom 23.02.2003;
3. Kassenordnung vom 13.11.1995;
4. Parkordnung vom 01.09.2002;
5. Wahlordnung vom 13.11.1995;
6. Arbeitsordnung vom 13.11.1995;
7. Gartenordnung des KGV vom 13.11.1995
8. Energieordnung vom 23.02.2002

Anlage 2 zur Satzung in der Fassung vom 30.03.2019

Gartenordnung
1. Einführung
➢ Diese Gartenordnung enthält als Grundlage die Regeln und Pflichten für die Mitglieder des Kleingartenvereins
Dabendorf „Am Plan“ e.V. für die Ordnung in der Kleingartenanlage Dabendorf „Am Plan“, für die Gestaltung und
Nutzung der Kleingärten und für das Zusammenleben der Kleingärtner / Mitglieder. Sie ergänzt die Gartenordnung
des Kreisverbandes der Gartenfreunde Zossen e.V. als Bestandteil der Unterpachtverträge.
➢ Der erweiterte Vorstand des Kleingartenvereins ist verpflichtet, die Kontrolle über diese Gartenordnung auszuüben.
2. Beziehungen zwischen den Mitgliedern – Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
2.1 Beziehungen zwischen den Mitgliedern
➢ Die Beziehungen zwischen den Mitgliedern sind auf gegenseitige Achtung und Unterstützung, kameradschaftliche
Hilfe und Rücksichtnahme auszurichten.
2.2 Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen
2.2.1 Gemeinschaftsanlagen
➢ Die Mitglieder sind berechtigt, die Gemeinschaftsanlagen des Vereins in der Kleingartenanlage, wie Spielplatz,
Wege, Vereinsplätze u.a zu nutzen. Die Nutzung der Vereinsplätze für individuelle Zwecke ist beim erweiterten
Vorstand anzuzeigen.
2.2.2. Maschinen und Gerätschaften
➢ Gemeinschaftlich angeschaffte Möbel, Maschinen und Gerätschaften, wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Partyzelte
usw., können bei Bedarf befristet ausgeliehen werden.
➢ Die Ausgabe und Rücknahme erfolgt durch ein Mitglied des erweiterten Vorstands.
➢ Die Ausleihe ist nachweispflichtig.
➢ Für fahrlässig verursachte Schäden ist der Nutzer haftbar und auf der Grundlage geltender gesetzlicher
Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.
2.2.3. Rückgabe
➢ Nach erfolgter Nutzung der Geräte und Einrichtungen sind diese in einem sauberen Zustand zu übergeben; bei
Notwendigkeit von Reparaturen ist ein Mitglied des erweiterten Vorstands zu informieren.
2.3 Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
2.3.1. Arbeitsstunden für die Gemeinschaft
➢ Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung der Kleingartenanlage sowie Um- und
Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen.
➢ Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
➢ Die Höhe, der konkrete Verwendungszweck sowie der Zahlungstermin der Umlage werden ebenfalls durch die
Mitgliederversammlung beschlossen.
2.3.2. Ersatzleistung
➢ Kommen Mitglieder Ihrer Pflicht zur Leistung der gemeinschaftlichen Arbeit nicht oder nur teilweise nach, so
entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres eine Verbindlichkeit gegenüber dem Verein in Höhe des Wertes der nicht
geleisteten Arbeitsstunden.
2.3.3. Ordnungsmaßnahmen
➢ Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit bzw. deren finanzieller Begleichung führt zu einer Abmahnung durch
den Vorstand, auf Grund derer der betreffende Unterpachtvertrag durch den Zwischenpächter gemäß den
Festlegungen dieses Unterpachtvertrags gekündigt werden kann.
2.3.4. Sonstiges
➢ Leistungen für die Gemeinschaft sind nicht rückzahlbar.

2.3.5. Schutz und Pflege
➢ Jedes Mitglied ist verpflichtet, für den Schutz und die Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen einzutreten, etwaige
Missstände abzustellen oder diese dem erweiterten Vorstand zu melden.
➢ Der zur Kleingartenanlage gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Rasenflächen
sind schonend und pfleglich zu behandeln.
2.3.6. Gemeinschaftlicher Teil der Energieanlage
➢ Die Kosten der Wartung, der Erneuerung und der Instandhaltung des vereinseigenen Anteils an der
Energieversorgungsanlage (siehe Pkt. 3.1. der Entgelt- und Beitragsordnung) werden durch den Verein getragen.
➢ Notwendige Arbeiten und Kontrollen dürfen nur vom erweiterten Vorstand beauftragte Personen ausführen.
3. Gestaltung und Nutzung der Kleingärten
3.1 Regeln für die Nutzung
➢ Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt ausschließlich zum Zweck der kleingärtnerischen Nutzung sowie Erholung
gem. den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes. Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination
des nichterwerbsmäßigen Anbaus von Obst, Gemüse, Blumen und anderen Gartenbauerzeugnissen sowie die
Gestaltung und Nutzung zu Erholungszwecken, wobei Letztere nicht überwiegen darf.
➢ Auf mindestens einem Drittel der Parzelle sind in der für Kleingärten typischen Vielfalt Gartenbauerzeugnisse wie
Obst- und Gemüsekulturen, Blumen, Kräuter etc. anzubauen.
➢ Jedes Mitglied kann seinen Kleingarten, bei Einhaltung der Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes und dieser
Gartenordnung, nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig und ästhetisch gestalten und nutzen.
3.2 Verbot der Entnahme
➢ Auf dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde noch andere Bodenbestandteile entnommen werden.
3.3 Zulässige Bepflanzung
➢ In den Kleingärten sollen bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm gepflanzt und erhalten werden. Vorhandene
gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollen gepflegt und erhalten werden, wenn benachbarte Gartennutzer
nicht in der Nutzung ihres Gartens beeinträchtigt werden.
➢ Reine Kern- und/oder Beerenobstgehölze auf Rasenflächen sind nicht zulässig.
3.4 Unzulässige Bepflanzung
➢ Die Anpflanzung hochwachsender Laub- und Nadelgehölze (z.B. Fichten, Weiden, Birken usw.) ist in den
Kleingärten nicht zulässig.
➢ Es dürfen nur niedrige und halbhohe Ziersträucher bis 2,50 m Höhe Verwendung finden, die nicht als Wirtspflanzen
für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten.
3.5 Tierhaltung
➢ Tierhaltung ist in der Anlage grundsätzlich nicht gestattet.
➢ Mitgebrachte Hunde sind in der Anlage grundsätzlich an der Leine zu führen, von den Spielplätzen fernzuhalten
und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und den Gemeinschaftsanlagen sind
unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen. Für Schäden, die das Tier verursacht, haftet der Halter.

➢ Das Mitbringen oder Führen von Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden ist auf dem gesamten Gelände der Kleingartenanlage Dabendorf „Am Plan“ nicht
gestattet1
:
– American Pitbull Terrier,
– American Staffordshire Terrier,
– Bullterrier,
– Staffordshire Bullterrier und
– Tosa Inu.
4. Errichtung von Bauwerken
4.1 Antragstellung
➢ Jegliche Errichtung von baulichen Einrichtungen, insbesondere von Gartenlauben, Sammelgruben, Gewächshäusern
und Gartenteichen, ist beim erweiterten Vorstand zu beantragen. Die Bauanträge sind unter Hinzufügung aller
notwendigen Angaben in dreifacher Ausfertigung beim erweiterten Vorstand einzureichen.
➢ Bauliche Einrichtungen werden genehmigt, wenn sie den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, dieser
Gartenordnung, der brandenburgischen Bauordnung und weiterer maßgeblicher Rechtsvorschriften entsprechen.
4.2 Zulässig sind
➢ eine Laube mit maximal 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, einer Traufenhöhe bis zu 2,50 m
und einer Firsthöhe bis zu 3,50 m. Hierbei werden Dachüberstände, die einzig der Abhaltung von Niederschlägen
zur Laube dienen, nicht berechnet;
➢ eine abflusslose Sammelgrube gem. § 38 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung – hierbei ist eine
Bescheinigung des Herstellers über die Einhaltung der geforderten Eigenschaften gem. § 38 Abs. 3 der
Brandenburgischen Bauordnung2
beizubringen;
➢ ein Gewächshaus oder Folienzelt mit max. 10 m² Grundfläche und 2,20m Höhe, Frühbeetkästen und Folientunnel –
der Grenzabstand für diese Bauten muss mindestens 1 m betragen;
➢ Sitzplätze ohne ortsfesten Beton;
➢ Kinderspielhäuser mit maximal 2 m² Grundfläche und 1,25 m Höhe;
➢ Windschutzblenden und Pergolen;
➢ ein transportables Plastikschwimmbecken im Sommer mit einer maximalen Grundfläche von 12 m².
Schwimmbecken dürfen nicht in die Erde eingelassen sein;
➢ Zelte und Partyzelte für die Dauer des Zwecks (gelegentliche Übernachtung, Feste);
➢ Gartenteiche mit Lehm-/Tondichtungen oder Folienbelag; die Oberfläche darf maximal von 10 m² betragen.
4.3 Nicht zulässig sind:
➢ Die Ausstattung der Gartenlaube mit teuren Materialien und Bauelementen, wie Marmor, Edelhölzern usw.
➢ die zweckfremde Nutzung genehmigter Gewächshäuser;
➢ die Aufstellung von Satellitenantennen;
➢ Schuppen, Garagen, Carports, frei stehende Toilettenhäuschen, feste Feuerstätten mit Schornstein, dauernd
aufgestellte Partyzelte;
➢ das Aufstellen von Camping-, Wohn- oder Bauwagen;
1 Satzungsänderung eingefügt durch Beschluss 05/2012 auf der Mitgliederversammlung am 18.08.2012
2 „…Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine sichere und dichte Abdeckung
sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein…“

➢ das Abstellen von Autoanhängern auf der Parzelle oder in der Kleingartenanlage – ausgenommen sind hier die
festgelegten Parkplätze;
➢ sonstige Auf- und Anbauten, die den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes widersprechen.
4.4 Einfriedungen
➢ An den Kleingartengrenzen sind keine sichtbehindernden Einfriedungen zulässig. Die Höhe der Begrenzungshecken
darf maximal 1,30 m betragen.
4.5 Rechtswidrige Bebauung
➢ Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Kleingartens ist das
betreffende Mitglied zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten
verpflichtet.
4.6 Energieanlage
➢ Die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der vereinseigenen Energieversorgungsanlage werden zu gleichen
Teilen auf alle Parzellen umgelegt.
➢ Die Teile der Elektro-Verteilungsanlage vom Hauptzähler der Kleingartenanlage bis zum jeweiligen Verteilerkasten
der Parzellen dürfen nur durch berechtigte Personen, die durch den erweiterten Vorstand namentlich benannt
werden, geöffnet werden.
➢ Schalthandlungen an den Zwischenverteilern und der Hauptzähleranlage sind zu dokumentieren und entsprechend
den VDE-Richtlinien zu kennzeichnen.
➢ Zur Wartung, Entstörung und Ablesen der Zwischenzähler dürfen nur die berechtigten Personen in Abwesenheit des
betreffenden Mitglieds den Kleingarten betreten.
➢ Die Nutzung von Energiequellen der Gemeinschaftsanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung eines Mitglieds des
erweiterten Vorstands. Die Kosten – Stromkosten lt. Verbrauch, aber mindestens 2,00 € – werden dem jeweiligen
Mitglied in Rechnung gestellt. Dies trifft nicht zu bei Gemeinschaftsveranstaltungen.
5. Umwelt und Naturschutz
5.1 Allgemeines
➢ Jedes Mitglied übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für eine ökologische
Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch
orientierten Kleingartenwesens im Land Brandenburg.
➢ Bei der Gestaltung und Nutzung der Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen
eine gebührende Bedeutung beizumessen. In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die
Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.
5.2 Hecken, Bäume und Sträucher
➢ Das Roden, Fällen oder anderweitige Entfernen von Hecken, Bäumen oder Sträuchern, welche offensichtlich als
Nist- und Brutgelegenheiten für Vögel dienen, ist während der Brutzeit (15. März bis 15. September) untersagt.
➢ Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur
Gesunderhaltung von Bäumen.
➢ In der Kleingartenanlage ist zur Gewährleistung des Vogelschutzes für die Schaffung von Nistgelegenheiten,
Futterplätzen und Tränken zu sorgen.
5.3 Entsorgungsregeln
➢ Alle Garten- und sonstigen zur Kompostierung geeigneten Abfälle sind sachgemäß zu kompostieren.
➢ Beim Anlegen von Kompostplätzen bzw. Schnellkompostern ist ein Mindestabstand von 0,50 m zur
Nachbarparzelle einzuhalten.

➢ Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nicht gestattet, außer wenn dies zur Bekämpfung von Krankheiten
unabdingbar ist.
➢ Für das Verbrennen oder anderweitige Beseitigen der beim Baum- und Heckenschnitt anfallenden Äste und Zweige
gelten die Festlegungen der örtlichen Behörden und Ämter.
➢ Es ist nicht gestattet, Abfälle jeglicher Art außerhalb der Umzäunung der Kleingartenanlage zu lagern oder in
angrenzende Grundstücke und Wälder zu entsorgen.
5.4 Entsorgung von Fäkalien.
➢ Fäkalien sind nach Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes von den
Mitgliedern zu entsorgen. Dabei sind die abflusslosen Sammelgruben nach aktuellem Standard von Bedeutung und
zu nutzen. Die Leerung hat entsprechend den geltenden Verträgen über die beauftragten Unternehmen des KMS in
Verantwortung der Mitglieder zu erfolgen.
➢ In Kleingärten, welche keine Sammelgrube haben, sind die Fäkalien in der zentralen Sammelgrube der
Kleingartenanlage zu entsorgen.
➢ Ein Versickern der Fäkalien ist verboten.
5.5 Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbekämpfung
➢ Jeder Kleingärtner hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß, mit den zugelassenen
biologischen und registrierten Schädlingsbekämpfungsmitteln zu bekämpfen.
➢ Meldepflichtige Krankheiten sind durch die Kleingärtner an den Vorstand zu melden. Dieser hat die zuständigen
Ämter zu informieren.
➢ Die von den zuständigen Behörden empfohlenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung und zur Erlangung eines
gesunden Erntegutes sollten beachtet und befolgt werden.
➢ Die Anwendung von Herbiziden in der gesamten Kleingartenanlage ist verboten.
6. Sicherheit, Ordnung und Ruhe
6.1 Kraftfahrzeuge
➢ Kraftfahrzeuge sind ausschließlich auf den festgelegten Parkplätzen abzustellen und zu parken.
➢ Festgelegte Parkplätze in der Kleingartenanlage sind:
 Hauptparkplatz am Eingang der Kleingartenanlage aus Richtung Goethestraße: P-1;
 Parkplatz zwischen Parzelle 90 und 92,: P-2;
 Parkplatz gegenüber Parzelle 88/89 und 66/98: P-3;
 Parkplatz zwischen Parzellen 108-110 und 118: P-4.
➢ Das Befahren der Wege bzw. Parken auf diesen zur Be- und Entladung von Fahrzeugen innerhalb der Anlage bedarf
der Genehmigung eines Mitglieds des erweiterten Vorstands.
➢ Das Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Anhängern im gesamten Bereich der Kleingartenanlage ist
untersagt.
6.2 Parzellenkennzeichnung
➢ Alle Kleingärten sind durch Nummernschilder an der vorderen Begrenzung zu kennzeichnen.

6.3 Ruhezeiten und -regeln
➢ Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage zu achten.
➢ Ruhezeiten in der Kleingartenanlage sind:
Mo. – Fr.: – vor 08:00 Uhr,
– von 13:00-15:00 Uhr
– nach 22:00 Uhr;
Samstags – vor 09:00 Uhr,
– 12:00-15:00 Uhr
– nach 22:00 Uhr;
Sonn- und Feiertags – ganztägig
➢ Gartengeräte mit hohen Arbeitsgeräuschen dürfen außerhalb dieser Ruhezeiten, aber maximal bis 19:00 Uhr genutzt
werden.
➢ Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur in einer solchen Lautstärke
betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
6.4 Heizgeräte
➢ Beim Betreiben von Propangaskochern oder Propangasheizgeräten sind die Mitglieder für die regelmäßige Wartung,
technische Überprüfung sowie für die Bereitstellung von Feuerlöschmittel zur Erstbrandbekämpfung persönlich
verantwortlich.
7. Verstöße
➢ Verstöße gegen diese Gartenordnung und die Gartenordnung des „Kreisverbandes der Gartenfreunde Zossen e.V.“,
die nach schriftlicher Mahnung durch den erweiterten Vorstand nicht in angemessener Frist abgestellt werden,
führen wegen vertragswidrigen Verhaltens nach erfolgter Abmahnung zur Kündigung des jeweiligen
Unterpachtvertrags.
8. Hausrecht
8.1 Betretensrecht
➢ Die Mitglieder des erweiterten Vorstands bzw. dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, die Kleingärten nach
vorheriger Ankündigung im Beisein des Mitglieds zwecks Überprüfung der Einhaltung der Satzung, Gartenordnung
und des Pachtvertrages zu betreten und zu besichtigen.
8.2 Besucher
➢ Besucher sind durch die einladenden Mitglieder zur Einhaltung der Regeln der Gartenordnung und der guten Sitten
anzuhalten. Der Vorstand ist berechtigt, Besuchern die trotz Mahnung dagegen verstoßen, das Betreten der
Kleingartenanlage zeitbegrenzt zu untersagen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
➢ Die Mitgliederversammlung kann über die Festlegungen dieser Gartenordnung hinausgehende spezifische
Maßnahmen beschließen.
9.2 Informationspflicht
➢ Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über Bekanntmachungen des erweiterten Vorstands und sonstige Informationen
an den Schaukästen des Vereins zu informieren.

Bundeskleingartengesetz
Eingangsformel – Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

(2) Kein Kleingarten ist
1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.


§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.


§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchsbleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

Zweiter Abschnitt: Kleingartenpachtverhältnisse
§ 4 Kleingartenpachtverträge
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.


§ 5 Pacht
(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist die in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pacht.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuss ein Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, ist ergänzend die Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher als die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Textform erklären, dass die Pacht bis zur Höhe der Höchstpacht herauf oder herabgesetzt wird. Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraums an die höhere oder niedrigere Pacht zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss oder der vorhergehenden Anpassung verlangen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am 15. Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhoben werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Pächter, tritt eine Erhöhung der Pacht nicht ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedigungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die gemeinschaftlichen
Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich mit der Pacht zu zahlen.
(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlichrechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag
einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.


§ 6 Vertragsdauer
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.


§ 7 Schriftform der Kündigung
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der
 schriftlichen Form.

§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der
Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


§ 9 Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
1. der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche  Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert;
2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;

3. der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder
6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
b) für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzesin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, genannten Zwecke alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 am dritten Werktag im August,2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen,
ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch
kündigen, wenn
1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2
oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder
2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.


§ 11 Kündigungsentschädigung
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene
Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen
Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit
diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.
Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer
Kleingärtneroganisation beschlossen und durch die zuständige
Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung
der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer
Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die
für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu
beachten.
(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der
Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei
einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur
Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte
Fläche in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und
der Kleingarten geräumt ist.
§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages
bei Tod des Kleingärtners
(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit
dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des
Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner
gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines
Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten
oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte
oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in
Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den
Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1 und 2 über die
Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete
entsprechend anzuwenden. § 13 Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den
Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.
Dritter Abschnitt: Dauerkleingärten
§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von
Ersatzland
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten
nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat die Gemeinde
geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei
denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.
(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft, hat
der Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu
leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch
genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem
Ersatzland entspricht.
(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des
Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur
Verfügung stehen.
§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen
durch Enteignung
(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten
festgesetzt sind, können durch Enteignung
Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet
werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass
1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, 2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
erreicht werden kann und
3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der
Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist
in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der
Pacht nach § 5 entspricht.
(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach
§5.
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
Vierter Abschnitt: Überleitungs- und
Schlussvorschriften
§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende
Kleingärten
(1)Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an
nach dem neuen Recht.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge
über Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine
Dauerkleingärten sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten
zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der
Grundstücke ist.
(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art die
Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die
Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der
Vertrag befristet und die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem
Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt es es bei der
vereinbarten Pachtzeit. 

(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3 bestimmten
Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten
festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit
verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987
beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel,
die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekanntgemacht,
verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung
an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten
Beendigung der Pachtzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene
Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die
Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden.
§ 17 Überleitungsvorschrift für die
kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben
unberührt.
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben,
die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können
unverändert genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des
Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt
unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht
entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter
zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen. § 19 Stadtstaatenklausel
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des
Gesetzes auch als Gemeinde.
§ 20 Aufhebung von Vorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung;
3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung;
4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten vom 22.
März 1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-6;
5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit von
kleingärtnerisch bewirtschaftetem Land in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher
Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013);
7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes
und anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826); 8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land WürttembergHohenzollern): Verordnung des Landwirtschaftsministeriums
über Kündigungsschutz von Kleingärten vom 28. Juli 1947
(Regierungsbl. S. 104), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-8;
9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden):
Landesverordnung über die Auflockerung des
Kündigungsschutzes von Kleingärten vom 19.November 1948
(Gesetz- und Verordnungsbl. 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-7;
10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten
vom 28. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom
18. Februar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 22);
11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz
für Kleingärten und andere kleingartenrechtliche Vorschriften
vom 23. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 410),
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-10;
12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar
1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 59) in der Fassung vom 5.
Mai 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 148), mit Ausnahme
der §§ 24 bis 26, Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-3;
13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische
Verfahrensordnung für Kleingartensachen vom 16. August 1948
(Gesetz- und Verordnungsbl. S.192), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-3-1.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 5
des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden
Kleingartengesetzes von Schleswig-Holstein im Grundbuch
eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des Grundbuchs
werden Kosten nicht erhoben. 

§ 20a Überleitungsregelungen aus Anlass der
Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist
dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten
sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene
Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln,
wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts
Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt
das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum
der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten
Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als
Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der
Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde
vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen
Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für
Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach § 2Abs.
1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich
der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs
Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten
anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs
genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan
aufgestellt werden.
4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke
zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann
unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden.
Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der
kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder. 5. Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die
vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden
sind, bleiben unberührt.
6. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis zur Höhe
der nach § 5Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden
Schritten erhöht werden:
1. ab 1.Mai 1994 auf das Doppelte,
2. ab 1.Januar 1996 auf das Dreifache,
3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist die entsprechende Pacht
in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage
zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte
Erstattungsbeträge gemäß § 5Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter
in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet
werden.
7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete
Gartenlauben, die die in § 3Abs. 2 vorgesehene Größe
überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung
dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden.
Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt,
soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört
und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis
des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu
nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der
Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung
der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes
Entgelt verlangen. 

§ 20b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von
Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8bis 10und § 19
des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetzes tritt am 1. April 1983 in Kraft.